Öko-Design ERP-Verordnung (EU)

ERP-Verordnung (EU) 2015/1188

Ergänzung (EU) 2016/2282

 

Neue Bestimmungen für elektrische Raumheizgeräte.

Die ErP Verordnung (EU) 2015/1188 und ihre Ergänzung (EU) 2016/2282

 

Zusammenfassung

Für elektrische Raumheizgeräte müssen ab dem 1. Januar 2018 die Verordnung (EU) 2015/1188 und ihre Ergänzung (EU) 2016/2282 angewandt werden. Damit gelten für Hersteller und Händler neue Bestimmungen – insbesondere hinsichtlich der Produktin-formationen und des Jahresnutzungsgrads von Raumheizungen.

 

Was sind die Zielsetzungen der (EU) 2015/1188 und (EU) 2016/2282?

Elektrische Raumheizgeräte gelten als energieverbrauchsrelevante Produkte, die ein erhebliches Energieeinsparpotenzial aufweisen. Durch die Verordnung (EU) 2015/1188 und ihre Ergänzung (EU) 2016/2282 soll ihr maximales technisches Verbesserungspo-tenzial ausgeschöpft werden.

 

Die Verordnung (EU) 2015/1188 und ihre Ergänzung (EU) 2016/2282 müssen ab dem 1. Januar 2018 angewandt werden.

 

Für welche Raumheizgeräte gelten die neuen Regularien unter anderem?

• Heizlüfter

• Ölradiatoren

• Infrarotheizgeräte

• Konvektoren

 

Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen elektrische Saunaöfen und Heizgeräte, die ausschließlich für den Gebrauch im Freien bestimmt sind.

 

Welche Geräte sind nicht mehr zugelassen?

Elektrische Einzelraumheizgeräte müssen zukünftig einen bestimmten Jahresnutzungs-grad erfüllen. Der vom Gerätetyp abhängige Grad wurde in Anhang II der Verordnung festgelegt. Aufgrund dieser Bestimmung werden einige Geräte nicht mehr für den Markt zugelassen sein, unter anderem:

Tragbare elektrische Raumheizgeräte ohne Temperaturregelung

Elektrische Heizstrahler ohne Raumtemperaturregelung und Zeitregelung

 

Welche Veränderungen gibt es in Bezug auf die Produktinformationen?

In Zukunft müssen Produktinformationen zu elektrischen Raumheizgeräten weitere Anforderungen erfüllen.

Dies gilt für:

Bedienungsanleiten für Monteure und Verbraucher

Frei zugängliche Internetseiten von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und

 Importeuren

 

Welche zusätzlichen Informationen müssen vermittelt werden?

Handelt es sich um elektrische Einzelraumheizgeräte müssen die Produktinformationen die in Tabelle 2 der (EU) 2015/1188 aufgeführten Angaben enthalten. Die technischen Parameter sind gemäß Anhang III der (EU) 2015/1188 zu messen und zu berechnen. Genannt werden sollen alle in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte.Außerdem wird es Pflicht, dass die Bedienungsanleitungen und Internetseiten über alle besonderen Vorkehrungen informieren, die bei Zusammenbau, der Installation oder der Wartung des Einzelraumheizgeräts zu treffen sind.Dazu müssen alle Inhalte zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus wiedergegeben werden.

 

Welche Besonderheit gilt für ortsbewegliche Geräte?

Bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten ist es notwendig, einige Pro-duktinformationen durch folgenden Satz zu ergänzen:„Dieses Produkt ist nur für gut isolierte Räume oder für den gelegentlichen Gebrauch geeignet.“

 

Ist die Kennzeichnung mit einem Energieeffizienz-Label erlaubt?

An elektrischen Raumheizgeräten darf nach der neuen Verordnung kein Energieeffizi-enz-Label angebracht werden.

 

Wo finden sich weitere Informationen?

Die Whitepaper erhebt keine Anspruch auf Vollständigkeit und befasst sich ausschließ-lich mit den neuen Regularien für elektrische Einzelraumheizgeräte. Detaillierte Informationen finden sich in der Verordnung unter:

 

Verordnung 2015/1188

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32015R1188

 

Verordnung 2016/2282

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R2282

 

Quelle: TÜV SÜD